Internet

Entstehung der Umsatzsteuer bei Internetdienstleistungen.

Internetdienstleistungen bereiten im Hinblick auf die Umsatzsteuerbesteuerung häufig Schwierigkeiten. Maßgeblich für die Steuerpflicht in Deutschland ist, dass der leistende Unternehmer sein Unternehmen im Inland betreibt. Bei kulturellen, künstlerischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen kommt es darauf an, wo der Unternehmer tätig wird. Ob das der Fall ist, ist bei über das Internet vertriebenen Lieferungen oder angebotenen Leistungen häufig nicht leicht festzustellen.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte es jetzt mit einem Unternehmen zu tun, das Internetnutzern das Betrachten erotischer und pornografischer Bilder gegen Entgelt ermöglichte. Das klagende Unternehmen beschaffte entsprechendes Bildmaterial; zur Abrechnung der Leistungen bediente es sich jedoch eines in Spanien ansässigen Unternehmens, das einen so genannten Webdialer zur Verfügung stellte.

Das spanische Unternehmen kehrte die von den verschiedenen Telefongesellschaften eingezogenen Entgelte nach Abzug der vereinbarten Gebühr an die Klägerin aus.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die Leistungen im umsatzsteuerlichen Sinne von dem spanischen Unternehmen erbracht worden seien, das über die Abrechnungssoftware und die notwendigen Verlinkungsmöglichkeiten verfügt habe, während sie selbst nicht einmal ein Impressum auf ihrer Website gehabt habe. Dem folgten die Finanzrichter jedoch nicht. Sie stellten fest, dass die Klägerin eine unterhaltende Leistung erbrachte und zwar im Inland, wo sie das Bildmaterial zusammenstellte und entschied, welche Bilder sie zum Betrachten anbot. Es komme demgegenüber nicht darauf an, ob die Klägerin ein Impressum auf ihrer Website habe oder ob die Nutzer von der Website der Klägerin auf andere Websites weitergeleitet würden. Da die Nutzer die Leistungen über die Website der Klägerin in Anspruch nahmen, seien die Umsätze auch ihr zu zu rechnen. Unmaßgeblich sei auch, dass die Klägerin sich für die Abrechnungen des spanischen Unternehmens bedient habe.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat gegen das Urteil Revision eingelegt, so dass in letzter Instanz der Bundesfinanzhof in München zu entscheiden hat (Aktenzeichen XI R 16/10).

Stand: 20.01.2011