Steuerzahler profitieren von positiver Rechtsprechung zu haushaltsnahen Leistungen
Das höchste deutsche Steuergericht, der Bundesfinanzhof (BFH), hat jüngst in zwei Urteilen wichtige Zweifelsfragen zur Steuerermäßigung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu Gunsten der Steuerzahler geklärt. Es profitieren Mieter und Wohnungseigentümer, die keine Rechnung vom Erbringer der Leistung erhalten, sowie Steuerpflichtige, die Handwerkerleistungen ohne rechtliche Verpflichtung in Auftrag gegeben haben.
Nach § 35a EStG sind haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflegeleistungen sowie Handwerkerleistungen begünstigt. Ein Teil der Lohn- bzw. Arbeitskosten kann direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. So können jedes Jahr immerhin maximal Steuern in Höhe von 5.710 € gespart werden, wenn Steuerpflichtige als Arbeitgeber (bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen) und als Auftraggeber (z. B. bei Handwerkerleistungen) alle Chancen nutzen.
Wer Schwarzarbeiter beschäftigt, soll nicht gefördert werden. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist daher, dass der Empfänger der Leistung eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
Tipp: Eine Barzahlung oder ein Barscheck berechtigen nicht zur Inanspruchnahme des Steuervorteils.
Steuerermäßigung für Mieter und Wohnungseigentümer
Lange war unklar, ob Mieter und Steuerpflichtige, die eine Wohnung unentgeltlich nutzen, die Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auch dann geltend machen können, wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben. Dies hat der BFH aktuell in einem sehr positiven Urteil bejaht.
Tipp: Das gilt entsprechend auch für Wohnungseigentümer, wenn die Eigentümergemeinschaft – vertreten durch den Verwalter – die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in Auftrag gegeben hat.
Wichtig ist dabei die Klarstellung, dass eine Rechnung des Leistungserbringers nicht zwingend erforderlich ist. Allerdings müssen die Steuerpflichtigen über einen Ersatz für die Rechnung verfügen.
Im Streitfall wohnten die Kläger in einer angemieteten Eigentumswohnung. Der Vermieter stellte ihnen mit der Nebenkostenabrechnung Aufwendungen in Rechnung für die Reinigung des Treppenhauses, den Winterdienst, die Gartenpflege und für die Überprüfung von Rauchwarnmeldern.
Nach dem BFH-Urteil steht es der Steuerermäßigung nicht entgegen, dass die Mieter die Verträge mit den jeweiligen Erbringern der Leistung – wie einem Reinigungsunternehmen oder einem Handwerksbetrieb – nicht selbst abgeschlossen hatten. Für die Gewährung der Steuerermäßigung sei es ausreichend, wenn die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen dem Mieter zu Gute kommen.
Grundsätzlich setzt die Steuerbegünstigung zwar voraus, dass der Steuerpflichtige für seine Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt. Dem BFH genügte als Nachweis aber die Nebenkostenabrechnung des Vermieters.
Tipp: Alternativ können Vermieter oder Verwalter auch ein von der Finanzverwaltung angebotenes Muster-Formular für die Bescheinigung verwenden.
Aus dem Ersatz für eine Rechnung müssen sich die Art, der Inhalt und der Zeitpunkt der Leistung sowie der Erbringer und der Empfänger der Leistung sowie der Rechnungsbetrag ergeben. Auch ein Hinweis auf die unbare Zahlung darf nicht fehlen.
Tipp: Zweifelt das Finanzamt an der inhaltlichen Richtigkeit der Ersatzunterlagen, darf es die Steuerermäßigung nicht ohne Weiteres versagen. Vielmehr sind die Finanzbehörden aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes zur weiteren Sachaufklärung verpflichtet. In diesem Ausnahmefall können sie die Vorlage der Rechnungen im Original oder in Kopie vom Steuerpflichtigen zu verlangen. Der Mieter muss sich die Rechnungen dann vom Vermieter beschaffen und der Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft.
Die aktuelle Entscheidung ist noch aus einem weiteren Grund positiv. Im Streitfall war es nämlich so, dass der Winterdienst und die Gartenpflege von Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft des Vermieters erledigt wurden. Der BFH sah darin kein Problem.
Tipp: Auch Personen, die diese Leistungen nicht im Rahmen eines Unternehmens, sondern quasi privat erbringen, könnten Rechnungen im Sinne der Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG erstellen. Die fehlende Unternehmereigenschaft steht dem nicht entgegen.
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen verlangt kein besonderes Nutzungsrecht
In einem weiteren Revisionsverfahren musste der zuständige sechste Senat des BFH die spannende Frage klären, ob eine Verpflichtung zur Tätigung der Aufwendungen Voraussetzung für die Steuerermäßigung von Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 3 EStG ist. Ob im Ergebnis also nur Leistungen begünstigt, die zugunsten eines Wirtschaftsguts erbracht werden, das im (wirtschaftlichen) Eigentum des Steuerpflichtigen steht oder an dem der Steuerpflichtige ein (obligatorisches) Nutzungsrecht hat.
Tipp: Von dem Urteil profitieren nicht nur nahe Angehörige, sondern auch Mieter, die nicht mit dem Vermieter verwandt sind und auf eigene Rechnung Maßnahmen am Gebäude bezahlen.
Im Streitfall lebte der Steuerpflichtige in einer Wohnung im Dachgeschoss des Hauses seiner Mutter und bezahlte die Aufwendungen für eine von ihm beauftragte Dachsanierung, ohne hierzu rechtlich verpflichtet sein. Das Sächsische Finanzgericht hatte in erster Instanz die Gewährung des Steuerbonus abgelehnt. Das gelte unabhängig davon, ob die Wohnungsüberlassung durch Angehörige im Rahmen eines Mietverhältnisses oder unentgeltlich erfolgt sei.
Der BFH hat das erfreulicherweise anders gesehen und der Revision stattgegeben. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen verlange neben der (tatsächlichen) Führung eines Haushalts kein besonderes Nutzungsrecht des Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige kann auch in unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten einen Haushalt führen.
Tipp: Liegen die Voraussetzungen der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Übrigen vor, kann diese auch in Anspruch genommen werden, wenn sich der Steuerpflichtige gegenüber einem Dritten zur Tragung der Aufwendungen für die Handwerkerleistungen verpflichtet hat. Im Streitfall also gegenüber dem Dachdecker.
Als unerheblich sah es der BFH im Streitfall auch an, dass die von dem Sohn allein finanzierte Dachsanierung dem ganzen Haus zu Gute kam. Selbst wenn der Kläger seiner Mutter die Dachsanierung schenkweise oder als Gegenleistung für die Überlassung der Dachgeschosswohnung zukommen gelassen haben sollte, setze dies laut BFH denknotwendig voraus, dass der Kläger die Aufwendungen für die Dachsanierung selbst getragen hat. Andernfalls käme weder eine Schenkung an die Mutter noch eine Gegenleistung für die Wohnungsüberlassung in Betracht.
Keine Rolle spielt es nach dem rundum erfreulichen Urteil auch, ob der Sohn möglicherweise einen Ersatzanspruch gegen seine Mutter hat. Erhält ein Steuerpflichtiger Aufwendungen erstattet führt das zwar grundsätzlich zu einer Minderung der Steuerermäßigung. Theoretisch eventuell denkbare Ersatzansprüche sind aber bis zu deren Erfüllung nicht auf die geleisteten Zahlungen anzurechnen.
Tipp: Um den Steuerabzug zu erhalten, muss der Nutzende selbst Auftraggeber sein und den Rechnungsbetrag nachweislich vom eigenen Konto überweisen.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, können 20 % der Ausgaben für Handwerker von der Steuer abgesetzt werden. Die maximale Steuerermäßigung von 1.200 € im Jahr gibt es daher bei Aufwendungen in Höhe von 6.000 €. Gefördert werden allerdings nur die in der Rechnung gesondert ausgewiesenen Arbeitskosten sowie die Maschinen- und Fahrtkosten (Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer), nicht jedoch die Kosten für das Material oder gelieferte Waren.
Tipp: Verlangen Sie von Ihren Auftragnehmern, dass diese die anteiligen Arbeitskosten in der Rechnung gesondert ausweisen. Dazu sind Handwerker verpflichtet.
Keine Rolle spielt es, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten beziehungsweise kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden.
Unerheblich ist es auch, ob es sich bei Handwerkerleistungen ertragsteuerlich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt. Maßnahmen in einem vorhandenen Haushalt sind stets begünstigt. Das gilt auch dann, wenn die Nutz- oder Wohnfläche erweitert oder der Gebrauchswert der Immobilie nachhaltig erhöht wird. Anerkannt wird bei einem bestehenden Haushalt zum Beispiel auch der Ausbau eines Dachgeschosses, die Neuanlage eines Gartens oder der zusätzliche Einbau eines Kachelofens. Nur bei Neubaumaßnahmen wird der Steuerbonus nicht gewährt.