Nachrangklauseln für Anleger

Viele Anleger haben in den letzten Jahren Kapitalanlagen abgeschlossen, bei denen regelmäßig eine sogenannte Nachrangklausel Bestandteil der Vertragsbedingungen war. Nun hilft der Bundesgerichtshof tausenden von Anlegern, sich von diesen nachteiligen Anlageverträgen zu lösen und gibt diesen einen Rückzahlungsanspruch.

Herkunft, Sinn und Verbreitung von Nachrangklauseln

Rangrücktrittsvereinbarungen entstammen ursprünglich dem Konzernrecht bzw. dem Recht internationaler Firmengestaltungen. Sie haben dort seit Jahrzehnten fest definierte Einsatzgebiete in Geschäftsbeziehungen professioneller Marktakteure.

Im Kern geht es darum, die negativen Folgen fälliger Finanzverpflichtungen solcher Gestaltungen dem eigentlichen Zweck des beabsichtigten Geschäfts anzupassen. Mit privaten Geldanlagen hatte dies ursprünglich nichts zu Tun.

Erst mit dem Aufkommen der Regulierung bestimmter Kapitalanlagegeschäfte etwa ab Beginn der 2010er Jahre fanden diese Rangrücktritte eine immer stärkere Verbreitung auch im privaten Kapitalanlagegeschäft mit Verbrauchern.

Es war ursprünglich der Zweck der Regulierung, bestimmte aus Verbrauchersicht besonders problematische Kapitalanlagen einer größeren Transparenz durch eine Prospektpflicht, Regeln für bestimmte Mindeststandards, die Einführung einer Beratungsdokumentation etc. zu unterwerfen.

Große Teile der Finanzbranche, namentlich der sog. Graue Kapitalmarkt, sind dem jedoch ausgewichen indem sie eben jene Rangrücktrittsklauseln massenhaft in ihre Produkte einbauten. Die Folge war die Nichtanwendbarkeit wesentlicher Teile des vom Gesetzgeber beabsichtigten Kontroll- und Transparenzregimes.

Betroffen sind nahezu alle denkbaren Anlageformen, insbesondere jedoch Anleihen, Inhaberschuldverschreibungen, Nachrangdarlehen, partiarische Darlehen und Genussrechte.

Anleger haben durch Rangrücktrittsklausel oft das Nachsehen

Für den Anleger bedeuteten diese Rangrücktrittsklauseln zumeist nichts Gutes, dienen sie doch regelmäßig vor allem der Umgehung sonst erheblich kostenträchtiger Transparenz- und Dokumentationspflichten und nicht dem Vorteil des Privatanlegers.

Firmen können unter Berufung auf derartige Klauseln die laufenden Zinszahlungen oder die Rückzahlung des Anlagekapitals an die Privatanleger verweigern, soweit sich dies nicht mit der Liquiditätslage des Unternehmens verträgt, oder gar eine Pflicht zur Insolvenzantragstellung bestünde. In einer späteren Insolvenz sieht es auch nicht viel besser aus, die Kapitalanleger werden dann aufgrund der Rangrücktrittsklausel ganz am Ende als Letzte bedient, im Klartext also zumeist überhaupt nicht.

Intransparente Nachrangklauseln - der Bundesgerichtshof spricht ein Machtwort

Der Bundesgerichtshof hat nun in den letzten Monaten durch mehrere Gerichtsentscheidungen verschiedener Senate dieser Praxis gegenüber Privatanlegern faktisch einen Riegel vorgeschoben.

Er erklärte verschiedene Nachrangklauseln aus privaten Kapitalanlageverträgen für intransparent und damit für unwirksam.

Zugleich hat der Bundesgerichtshof enorm hohe Anforderungen an die Klarheit der Formulierung der mit solchen Klauseln verbundenen Folgen für den Privatanleger aufgestellt.

Faktisch können damit fast keine Nachrangklauseln gegenüber Verbrauchern mehr als wirklich wirksam angesehen werden. Der Bundesgerichtshof hat im Ergebnis den Anwendungsbereich derartiger Klauseln auf den Bereich zurückgeschnitten, für den er ursprünglich gedacht war, den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen ohne Verbraucherbeteiligung.

Anleger haben so neue Rückforderungsmöglichkeiten

Für betroffene Privatanleger sind dies sehr gute Nachrichten. Sie erweitern die Rückforderungsmöglichkeiten ganz erheblich.

Betroffene Anlagegesellschaften haben nun keine Möglichkeit mehr, etwaige Fälligkeiten und anstehende Zahlungen unter Verweis auf Rangrücktrittsklauseln von irgendwelchen Bilanzereignissen abhängig zu machen.

Zugleich bedeuten diese unwirksamen Klauseln nicht selten auch einen Verstoß gegen Kapitalmarktgesetze, da die Unternehmen ohne die Rangrücktrittsklauseln oft nicht mehr genehmigungsfrei sind. Diese Verstöße sind auch teilweise strafbar.

Dies kann so weit führen, dass die Geschäftsleitung persönlich neben der Anlagegesellschaft dem Anleger auf Rückzahlung der vollen Anlagesumme unabhängig von einer Kurs- oder Wertentwicklung haften muss.

Zusätzlich hierzu besteht daneben noch eine Haftung des Vertriebspersonals.

Möglichkeit einer Schadlloshaltung anhand von Anhaltspunkten prüfen

Wenn ein Privatanleger die Möglichkeiten einer Schadloshaltung überprüft sehen möchte, sollte er seinen Anlagevertrag einem auf das Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwalt vorlegen.

Anhaltspunkte für Rangrücktrittsklauseln liefern oft Überschriften oder Textpassagen mit Bezeichnungen  wie „qualifizierter Rangrücktritt“, „Liquiditätsvorbehalt“, „Nachrang im Falle der Insolvenz“, „ergebnisabhängige Gewinnansprüche“, „Auszahlungsvorbehalt“ oder ähnliches.

Der kann anhand der Vertragsbedingungen der Zeichnungsunterlagen oder des Prospektes zeitnah eine Überprüfung vornehmen, ob die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf den vorgelegten Fall anwendbar ist und welche Konsequenzen sich hieraus ergeben.

In vielen Fällen wird der Anleger so eine technisch einfache und bequeme Möglichkeit des Ausstiegs aus seiner Kapitalanlage zum anfänglichen Einstiegspreis erhalten. Eine Überprüfung lohnt sich also.

Stand: 27.03.2020