Reha
Die „Reha“ in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Wer Versicherter in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, kann Anspruch auf Rehabilitationsmaßnahmen, kurz „Reha“ genannt, haben. Der Gesetzgeber nennt das jetzt im VI. Buch des Sozialgesetzbuch (SGB) „Leistungen zur Teilhabe“. Diese gliedert er auf in
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Leistungen zur medizinischen Reha,
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Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, jeweils neben ergänzenden Leistungen,
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sonstige Leistungen zur Teilhabe.
Um solche Leistungen zu erhalten, muss der Versicherte bei Antragstellung zwei Gruppen von Voraussetzungen erfüllen:
Gruppe 1 sind persönliche Merkmale:
a.) Die Erwerbsfähigkeit des Versicherten ist wegen Krankheit oder Behinderung erheblich gefährdet oder schon gemindert und – nach dem Grundsatz „Reha vor Rente“:
b.)
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bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit: Durch Leistungen zur medizinischen Reha oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kann eine Minderung der Erwerbsfähigkeit verhindert werden oder
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bei schon geminderter Erwerbsfähigkeit: Durch solche Leistungen kann die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder voll wieder hergestellt oder deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden oder
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bei schon eingetretener, teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer: Durch Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben kann dem Versicherten der Arbeitsplatz erhalten bleiben.
Gruppe 2 verlangt versicherungsrechtliche Voraussetzungen, die der Versicherte erfüllen muss.
a.) Für alle drei Arten der Teilhabe sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte:
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eine Wartezeit (Beitragszeiten und Ersatzzeiten) in der gesetzlichen Rentenversicherung von 15 Jahren aufweist oder
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bereits eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht oder bei bestehendem, fälligem Rentenanspruch wenigstens beantragt hat.
b.) Für die medizinische Reha gibt es Erleichterungen.
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Zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen reicht es aus, wenn der Versicherte in den letzten zwei Jahren vor der Beantragung sechs Monate versicherungspflichtig tätig war und dafür Pflichtbeiträge gezahlt wurden oder
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wenn innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Betätigung begonnen und bis zur Beantragung der Reha-Leistung ausgeübt wurde, wobei es unschädlich ist, wenn nach Zahlung mindestens eines Pflichtbeitrags der Versicherte arbeitsunfähig oder arbeitslos wurde oder
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Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der medizinischen Reha sind auch bei dem Versicherten erfüllt, der insgesamt eine Wartezeit von mindesten fünf Jahren aufweist und bereits vermindert erwerbsfähig ist oder bei dem dies in absehbarer Zeit – im Schrifttum: eine Zeit bis zu drei Jahren – zu erwarten ist.
c.) Für die berufsfördernden Reha-Leistungen (Teilnahme am Arbeitsleben) gibt es ebenfalls Erleichterungen:
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Statt bereits eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu beziehen, genügt es, wenn ohne die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Rente zu zahlen wäre. Es müssen also die gesundheitlichen wie auch versicherungsrechtlichen Anforderungen einer solchen Rente vorliegen oder
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nach Durchführung einer medizinischen Reha ist als Anschlussmaßnahme eine berufsfördernde Reha zur voraussichtlich erfolgreichen Rehabilitation erforderlich.
d.) Bei den sonstigen Leistungen variieren die Voraussetzungen je nach Leistungsart mehrfach (§ 31 SGB VI).
Ausschlussgründe
Allerdings kann der Versicherte von der Rentenversicherung dann keine Reha-Leistung erwarten, wenn er sie nach Arbeitsunfall oder Berufskrankheit von seiner Berufsgenossenschaft, als Kriegsbeschädigter oder ähnliches Opfer von den Versorgungsbehörden oder bei akuter Krankheit sowie erforderlicher Krankenhausbehandlung von seiner Krankenkasse erhalten kann.