WEG-Verwalter ist nicht zur Fördermittelberatung verpflichtet!
Eine Eigentümergemeinschaft verklagte ihren Verwalter auf Schadensersatz, weil er die Frist für den Antrag auf Fördermittel zur Umstellung der Wärmeversorgung auf Fernwärme versäumt und die nicht gezahlten 2.000,00 Euro zu erstatten habe.
WEG-Verwalter ist nicht zur Finanzberatung verpflichtet!
Eine Eigentümergemeinschaft verklagte ihren Verwalter auf Schadensersatz, weil er die Frist für den Antrag auf Fördermittel zur Umstellung der Wärmeversorgung auf Fernwärme versäumt und die nicht gezahlten 2.000,00 Euro zu erstatten habe.
Das Amtsgericht Oberhausen (Urteil vom 07.07.2013 - 34 C 79/12) wies die Klage zurück, da eine Pflichtverletzung des Beklagten bei der Umstellung der Wärmeversorgung und Beantragung von Fördermitteln nicht nachgewiesen sei.
Ohne konkrete Beschlüsse der Wohnungseigentümer sei der Verwalter nicht gemäß § 27 Abs. 1 Nr. WEG zu Handlungen verpflichtet. Eine bloße Einbindung des Verwalters in die Umrüstung der Heizungsanlage reiche für eine rechtliche Verantwortlichkeit nicht aus. Eine Hinweispflicht auf Förderungspflichten ergebe sich hieraus nicht, da der Verwalter kein Finanzberater sondern nur zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verpflichtet sei. Eine darüber hinausgehende Unterstützung der Gemeinschaft bei finanziellen Angelegenheiten unter Ausnutzung von Fördermitteln, Steuervorteilen etc. wäre eine Rechtsberatung, die ihm nur als Nebenleistung mit der Haus- und Wohnungsverwaltung erlaubt sei (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 RDG).
Die Fördermittelberatung sei in § 5 Abs. 2 Nr. 3 RDG aber selbständig geregelt, sodass er gerade nicht zur Fördermittelberatung befugt sei. Aus diesem Grunde folgte das AG Oberhausen nicht der entgegenstehenden Entscheidung des LG Mönchengladbach (ZMR 2007, 402)