Personalrat
Beteiligung vom Personalrat bei der Kündigung von Beschäftigten im öffentlichen Dienst.
Was dem in der Privatwirtschaft Beschäftigten das Betriebsverfassungsgesetz ist, ist dem im öffentlichen Dienst Beschäftigten das Personalvertretungsgesetz. Dort wirkt der Betriebsrat in sozialen, personellen oder wirtschaftlichen Angelegenheiten mit, hier der Personalrat in sozialen, personellen und organisatorischen Bereichen. Die Beteiligung des Personalrats ist in ihrer Intensität abgestuft. Die stärkste Stellung hat der Personalrat dort, wo er mitbestimmt. Ohne sein Einverständnis scheitert die von der Dienststelle gewollte Maßnahme. Auf anderen Gebieten steht ihm ein Mitwirkungsrecht zu. Wenn sich seine Auffassung nicht durchsetzt, kann er die vom Dienststellenleiter angestrebte Maßnahme verzögern, aber nicht verhindern.
Die schwächste Art der Mitwirkung ist die Anhörung.
Aber auch dabei können dem Dienststellenleiter Fehler unterlaufen, die das Handeln der Verwaltung anfechtbar machen. Eine Mitwirkung in der im Amtsdeutsch so bezeichneten Rechtsform der Herstellung des Benehmens, wonach die Dienststelle sich mit dem Personalrat ins Benehmen setzen muss, ist nur noch im Wortlaut des Personalvertretungsgesetzes von Niedersachsen zu finden.
Auf Bundesebene gilt das Personalvertretungsrecht für die Beschäftigten des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie für Bundesgerichte. Daneben hat jedes Bundesland sein eigenes Personalvertretungsgesetz für die Verwaltungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, seiner Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie der Gerichte. Kirchliche Einrichtungen sind gemäß dem Selbstverwaltungsprivileg nach Weimarer Reichsverfassung und Grundgesetz ausgenommen.
Während man in der Sozialversicherung zu den Beschäftigten fast nur aufgrund eines Arbeitsvertrages abhängig tätige und weisungsgebundene Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) zählt, gehören im Personalvertretungsrecht auch die Beamten dazu. Beamte beenden ihre Beschäftigung niemals kraft Kündigung. Sie scheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis aus wegen Erreichen des Pensionsalters, wegen vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand (etwa bei Dienstunfähigkeit) oder wegen Entlassung, sei es auf Antrag oder im Rahmen eines Disziplinarverfahrens. Beamte auf Zeit (zum Beispiel Oberbürgermeister) scheiden mit Zeiterreichung aus, Beamte auf Widerruf (zum Beispiel Referendare) und Beamte auf Probe (beispielsweise Anwärter nach bestandener Laufbahnprüfung) durch Entlassung.
Die Beteiligungsbefugnisse des Personalrats bei der Beendigung eines Beamtenverhältnisses sind verschwindend gering.
Auf Bundesebene sieht § 78 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) ein Mitwirken lediglich bei der Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf vor, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben, sowie in den Fällen der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand. Ausgenommen sind hierbei politische Beamte und Beamte ab Besoldungsgruppe A 16 aufwärts. Entspricht die Dienststelle nicht dem Vorbringen des Personalrats, kann dieser durch Anrufung der übergeordneten Dienststelle das Inkrafttreten der Maßnahme nur verzögern. Die Entscheidung trifft der Dienstvorgesetzte.
Bei den Nichtbeamten, also den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes, bei denen nicht mehr zwischen Angestellten und Arbeitern unterschieden wird, ist der Personalrat bei allen Arten von Arbeitgeberkündigungen zu beteiligen, und zwar:
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bei fristlosen Entlassungen und anderen außerordentlichen Kündigungen muss er nur angehört werden;
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bei ordentlichen Kündigungen und Änderungskündigungen wirkt der Personalrat mit dem Recht, Einwendungen aus den in § 79 Abs. I BPersVG aufgeführten Gründen zu erheben, mit. Hiervon ausgenommen sind Kündigungen von hochbezahlten Angestellten ab vergleichbarer Vergütungsgruppe A 16.
Erhebt der Arbeitnehmer Klage beim Arbeitsgericht, wird er vorläufig weiter beschäftigt.
Das Arbeitsverhältnis besteht fort, wenn der Arbeitnehmer den Prozess gewinnt, oder endet, wenn der Arbeitnehmer den Prozess rechtskräftig verliert. Gegen die vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Prozesses kann der Arbeitgeber mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung angehen, wobei er Gründe nach § 79 III BPersVG (zum Beispiel Kündigungsschutzklage ist mutwillig) glaubhaft machen muss. Greift der Arbeitnehmer die Kündigung nicht mit Feststellungsklage zum Arbeitsgericht an, wird die Kündigung trotz Einwendungen des Personalrats wirksam, wenn die Behörde nicht abhilft. Die Einschaltung einer Einigungsstelle ist im Bundesrecht nicht vorgesehen.
Aber Achtung: Jede Kündigung ist unwirksam, wenn der Personalrat – sei es in Form der Anhörung oder der Mitwirkung – nicht beteiligt wird. Das ist auch der Fall, wenn die dem Personalrat gesetzlich eingeräumte Frist nicht beachtet und vor Fristablauf gekündigt wird.
Anders sieht es in den Personalvertretungsgesetzen der Länder aus.
Darin wird die Beteiligungsintensität recht unterschiedlich geregelt. Vielfach wird unterschieden nach ordentlicher oder außerordentlicher Kündigung. Die Beteiligung des Personalrats kann gestaffelt sein nach Anhörung, Mitwirkung und Mitbestimmung. Die Niedersächsische Formulierung der Herstellung des Benehmens ist eine gesteigerte Form der Mitwirkung, fordert aber kein Einvernehmen.
Anhörungsfälle entscheidet der jeweilige Dienststellenleiter regelmäßig ohne Einleitung eines weiteren Verfahrens. In den Mitwirkungsfällen kann bei Uneinigkeit und bei hierarchischer Behördenstruktur die übergeordnete Dienststelle angerufen werden, wenn es dort eine Stufenvertretung (Stufenpersonalrat) gibt. Scheitert auch hier die Einigung, entscheidet die übergeordnete Dienststelle. In Bremen wird noch ein Schlichtungsversuch eingeschoben. Bei hochbezahlten Arbeitnehmern (zum Beispiel ab vergleichbarer Beamtenbesoldungsgruppe A 16) bedarf es vielfach keiner Mitwirkung. In den Mitbestimmungsfällen kann im Stufenverfahren oft bis zur obersten Dienststelle Konsens gesucht werden, bevor dann eine Einigungsstelle – paritätisch zusammengesetzt und mit einem neutralen Vorsitzenden – entscheidet, teils mit bloßem Empfehlungscharakter, teils verbindlich als Letztentscheidung.
Nach der Intensität der Personalratsbeteiligung lassen sich die Länder so gruppieren:
Niedriger Grad: Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg (teils), Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Rhl-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nur Anhörungsrecht bei außerordentlicher Kündigung und Probezeitentlassung. Mitwirkungsrecht bei ordentlicher Kündigung. Hamburg billigt dem Personalrat auch bei außerordentlicher Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers ein beschränktes Mitwirkungsrecht zu.
Mittlerer Grad: Brandenburg und Niedersachsen. Mitwirkungsrecht beziehungsweise Benehmensherstellung bei außerordentlicher Kündigung und Probezeitentlassung, Mitbestimmungsrecht bei ordentlicher Kündigung.
Hoher Grad: Berlin, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. Mitbestimmungsrecht sowohl bei außerordentlicher Kündigung und Probezeitentlassung wie bei ordentlicher Kündigung.
Für alle Beteiligungsformen und alle Stufen gilt das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit.